AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FRAME
Rebecca Eßwein
Einzelunternehmen
Claire-Waldoff-Weg 6B
70195 Stuttgart
1. Geltungsbereich
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Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Leistungen von FRAME - Einzelunternehmerin Rebecca Eßwein (nachfolgend auch „FRAME" genannt), die für die beauftragende Privatperson (nachfolgend „Auftraggeber“) erbracht werden. Nachfolgend werden FRAME und der Auftraggeber jeweils einzeln die „Partei“ und gemeinsam auch als „die Parteien“ bezeichnet.
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FRAME richtet sich mit diesen AGB und den zu erbringenden Leistungen ausschließlich an Privatpersonen und damit an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
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Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
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Sollten die Parteien nichts anderes vereinbaren, handelt es sich bei den zu erbringenden Leistungen des FRAMES um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
2. Zustandekommen des Vertrages
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Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen FRAME und dem Auftraggeber bilden neben diesen AGB das Angebot von FRAME an den Auftraggeber, im Rahmen dessen sich die Parteien auf die wesentlichen Merkmale der Leistungserbringung einigen. Von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen im Angebot oder in sonstigen „Verbindlichen Absprachen“ (Verbindliche Absprachen sind hierbei gemeinsame Vereinbarungen über die Anpassung, Ergänzung oder Änderung der Leistungserbringung der Parteien, die mindestens in Textform erfolgt - E-Mail ausreichend - und diese AGB insoweit rechtswirksam ergänzen) erhalten Geltungsvorrang vor diesen AGB.
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Ein Vertrag über die Inanspruchnahme der Leistungen von FRAME kommt, sollten diese auf Basis eines von FRAME zur Verfügung gestellten Angebotes gebucht werden, wie folgt zustande:
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Im Angebot sind Informationen über Inhalt und Kosten der von FRAME angebotenen kostenpflichtigen Leistungen zu finden. Diese Informationen stellen auch das Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Inanspruchnahme der Leistungen von FRAME dar.
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Im Angebot wird auf die Kostenpflichtigkeit der Inanspruchnahme der Leistungen hingewiesen und Auftraggeber haben die Möglichkeit, von diesen AGB sowie von weiteren Dokumenten, wie u.a. der Widerrufsbelehrung oder etwaigen Einwilligungserklärungen Kenntnis zu nehmen.
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Vor einer verbindlichen Buchung hat der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit, ein kostenloses und unverbindliches Kennenlerngespräch mit FRAME zu führen.
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Sobald der Auftraggeber das Angebot von FRAME annimmt (mindestens Textform – E-Mail ausreichend – erforderlich), was insbesondere auch durch die Zahlung von 50% der Angebotssumme auf das Konto von FRAME zur freien Verfügung von FRAME innerhalb von 7 Tage seit Übersendung des Angebots erfolgt, beauftragt der Auftraggeber FRAME mit der Erbringung der im Angebot oder in Verbindlichen Absprachen genannten Leistungen zu den dort sowie den in diesen AGB genannten Bedingungen und es kommt ein Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien zustande.
3. Inhalt der Geschäftsbeziehung
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Der Auftraggeber beauftragt FRAME mit der Leistungserbringung in Bezug auf das Thema „Professional Home Organizing für private Haushalte“ inkl. möglicher Leistungen der Analyse, Planung und Organisation von Ordnungssystemen in Wohnräumen, zur Entwicklung von Raum- und Strukturkonzepten, des Ordnungscoachings -Mentorings sowie im einem digitalen Organizing Service, einem Beschaffungs- und Retourenservice für den Auftraggeber (nachfolgend auch „Projekt“).
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In der Wahl von Zeit und Ort der Erbringung ihrer Tätigkeiten sowie in der Wahl der Implementierung ihrer Strategien und Maßnahmen ist FRAME grundsätzlich frei, es sei denn, der Auftraggeber macht diesbezügliche ausdrückliche Vorgaben.
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Sollten die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben, ist FRAME nicht verpflichtet, mit ihren Leistungen einen wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg herbeizuführen. FRAME ist lediglich verpflichtet, bei der Leistungserbringung die Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Kaufmanns zu beachten.
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FRAME erbringt insbesondere keine handwerklichen, baulichen oder installierenden Leistungen. Diese werden in alleiniger Verantwortung des Auftraggebers vorgenommen oder in Absprache mit FRAME durch FRAME beauftragt.
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FRAME erbringt keine rechtliche, steuerliche oder finanzaufsichtsrechtliche Beratung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder sonstiger berufsrechtlicher Regularien, die die vorgenannten Berufe regulieren.
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FRAME ist berechtigt, Leistungen, und/oder Teilleistungen in einem Projekt durch Subunternehmen (insbesondere durch die Beauftragung von dritten Unternehmen sowie verbundenen Unternehmen von FRAME) erbringen zu lassen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich (Textform ausreichend) der Leistungserbringung durch die von FRAME gewählten Subunternehmen aus verständlichen und nachvollziehbaren Gründen widerspricht. Im letzteren Fall bleibt FRAME zur selbstständigen Leistungserbringung verpflichtet, ist jedoch berechtigt, die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
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FRAME wird in Absprache und im Auftrag des Auftraggebers jedoch im eigenen Namen Fremdleistungen oder Materialien von Drittanbietern (nachfolgend auch „Drittanbietern“), die der Auftraggeber zur Durchführung der Leistungen von FRAME benötigt, wie insbesondere elektronische Installationen & handwerkliche Bauleistungen, erwerben bzw. beauftragen. Diesbezüglich übernimmt FRAME für die Dauer eines Projekts bzw. im Rahmen der Dauer der Vertragslaufzeit die gesamte Abwicklung inkl. Bestellung, Stornierung, Retourenservice etc. Anschließend überträgt FRAME sämtliche Rechte und Pflichten aus dem jeweils mit dem Drittanbieter geschlossenen Vertrag, sofern rechtlich möglich, auf den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat FRAME jegliche Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Beauftragung von Drittanbietern entstehen, zu erstatten.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, FRAME bei der Leistungserbringung nach besten Kräften und Möglichkeiten zu unterstützen und hat FRAME alle erforderlichen Daten, Informationen, Rechte und Unterlagen rechtzeitig, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anfrage durch FRAME, ohne Verletzung etwaiger Rechte Dritter zur Verfügung zu stellen. Bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung verlängert sich eine etwaig vereinbarte Leistungsfrist, um die Dauer der Verzögerung.
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Folgende Mitwirkungen sind insbesondere vom Auftraggeber als Nebenleistungspflichten in eigener Verantwortung zu erbringen:
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Korrekte und vollständige Angaben zu Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Mobilfunknummer und weiteren für die Leistungserbringung erforderlichen Daten.
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Sicherstellung, dass zum vereinbarten Termin Zugang zu allen relevanten Räumen besteht.
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Einhaltung vereinbarter Termine, Treffen notwendiger Entscheidungen und Bereitstellung erforderlicher Informationen.
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Für zeitliche oder organisatorische Verschiebungen oder Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, trägt FRAME keine Verantwortung. In den vorgenannten Fällen ist FRAME nach eigenem Ermessen berechtigt, seine Leistungspflicht entsprechend zu verzögern oder, vorbehaltlich der Regelungen zu Stornierung in Ziff. 7dieser AGB, den vollen Betrag der Vergütung zu verlangen.
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Im Falle wiederholter nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ist die FRAME berechtigt, den Dienstleistungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Im Falle dieser außerordentlichen Kündigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen von FRAME sowie der entstandene Zeitaufwand gemäß dem vereinbarten Stundensatz oder der vereinbarten Pauschale abgerechnet.
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Der Auftraggeber hat, sofern im Angebot nicht anderweitig benannt, innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt des Angebots gegenüber FRAME schriftlich (Textform ausreichend) mitzuteilen, ob er dieses annimmt oder Änderungen hieran wünscht. Der Auftraggeber hat FRAME schriftlich (Textform ausreichend) über Änderungswünsche zu informieren.
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Auf Basis der Angabe von wichtigen Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers entstanden sind, wie bspw. Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Änderungen, ist der Auftraggeber berechtigt, einen mit FRAME vereinbarten Termin oder bereits vereinbarte Projektleistungen einmalig auf einen für beide Parteien passenden Ersatztermin zu verschieben, ohne dass dies zu einer Erhöhung der Vergütung führt. Bei jeder weiteren Verschiebung auf Basis der Angabe von wichtigen Gründen hat der Auftraggeber die auf den vereinbarten Termin bzw. die auf vereinbarte Projektleistung entfallende Vergütung trotzdem zu zahlen. Ungeachtet des Vorgenannten bleibt es dem Auftraggeber gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass FRAME trotz des Vorliegens der vorgenannten Umstände, die zu einem vergütungspflichtigen Verfall der entsprechenden Leistungen führen, einen geringeren oder auch gar kein Schaden erlitten hat. Sollte dieser Beweis gelingen, besteht trotz Erfüllung des Vorliegens der vorgenannten Umstände kein Vergütungsanspruch von FRAME.
5. Abnahme
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FRAME wird dem Auftraggeber die vereinbarten und erbrachten Leistungen sofern vollständig erstellt bzw. im Rahmen der von FRAME und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen vorstellen. Diese Leistungen sind sodann Gegenstand der vom Auftraggeber bzw. gemeinsam durchzuführenden Abnahme. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen.
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Die Abnahme gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen von FRAME in allen wesentlichen Punkten die vertraglichen Vereinbarungen sowie die Verbindlichen Absprachen bzw. die getroffenen Vereinbarungen erfüllen. Vorgenanntes ist insbesondere der Fall, soweit die Leistungen keine Fehler aufweisen.
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Der Auftraggeber hat FRAME direkt bei der Präsentation der Leistungen die erfolgreiche Abnahme mindestens in Textform (E-Mail ausreichend) zu bestätigen.
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Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme steht jedoch unter dem Vorbehalt der in angemessener Zeit zu erbringende Beseitigung von Mängeln durch FRAME. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.
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Schlägt die Abnahme fehl, weil vereinbarte, wesentliche Teile der Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurden, so hat der Auftraggeber FRAME eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel zu übergeben. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat FRAME eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Leistungen bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
6. Vergütung
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FRAME erhält für die Erbringung der im Angebot, in Verbindlichen Absprachen und in den AGB beschriebenen Leistungen eine Vergütung in der im Angebot festgelegten Höhe.
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Alle Vergütungsbestandteile verstehen sich brutto, also inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Vergütungen sind grds. 14 Tage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung durch den Auftraggeber auf das von FRAME angegebene Bankkonto zu zahlen. Sollte dies nicht erfolgen, ist FRAME zur Zurückhaltung ihrer Leistungen berechtigt, bis die entsprechende Zahlung ihrem Konto gutgeschrieben wurde.
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Bei ausbleibendem Geldeingang trotz Fristablauf ist FRAME berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu fordern.
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FRAME ist jederzeit berechtigt, Teilzahlungen für jeweils in sich abgeschlossene Teile eines Projekts zu fordern. Insbesondere ist FRAME berechtigt, 50% der vereinbarten Vergütung vorab als Anzahlung einzufordern.
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Sollte FRAME zur Erbringung einmaliger Leistungen beauftragt werden, kann FRAME auch 100% der vereinbarten Vergütung vorab als Anzahlung einfordern.
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In umfangreichen Aufträgen von längerer Dauer (länger als 3 Monate seit Zustandekommen des Dienstleistungsvertrages) ist FRAME berechtigt, Teilzahlungen unabhängig von der Erledigung in sich abgeschlossener Teile des Auftrags zu fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweils abgerechneten Leistungen sich für den Auftraggeber nachvollziehbar aus der jeweiligen Rechnung ergeben.
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Sollte FRAME zur Erbringung von dauerhaft zu erbringenden Leistungen beauftragt werden, so rechnet FRAME monatlich, jeweils nachträglich ab.
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Reisekosten und Spesen sind gesondert zu vergüten. Es gelten die hierfür im Angebot genannten Sätze und Höhen. Reisezeiten werden mit der Hälfte der aufwandsbasierten Vergütung in der im Angebot bezeichneten Höhe abgerechnet.
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Aufwendungsersatz für Auslagen, die bei FRAME in Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallen und nicht bereits mit der Vergütung abgegolten sind, sind vom Auftraggeber nach Vorlage der Originalbelege bzw. auch vorab durch Vorlage von entsprechenden Angeboten, Aufträgen oder Rechnungen zu erstatten.
7. Stornierung / Verschiebung
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Sollte der Auftraggeber sich für eine Verschiebung eines Termins ohne wichtigen Grund, eine Absage bzw. die Kündigung der gesamten Zusammenarbeit bzw. Stornierung eines vereinbarten Termins (nachfolgend auch einheitlich „Stornierung“) entscheiden, gelten die folgenden Regelungen:
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Bei einer Stornierung bis einschließlich 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung: kostenlose Stornierung; nicht stornierbare Reise- oder sonstige Kosten sowie Stornierungsgebühren oder bereits getätigte Materialbeschaffung und für den Auftraggeber in Auftrag gegebene Fremdaufwendungen müssen jedoch vom Auftraggeber getragen bzw. erstattet werden.
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Bei einer Stornierung bis einschließlich zwischen 48 und 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung: Zahlung von 50% der vereinbarten Vergütung als Schadenersatz; nicht stornierbare Reise- oder sonstige Kosten sowie Stornierungsgebühren oder bereits getätigte Materialbeschaffung und für den Auftraggeber in Auftrag gegebene Fremdaufwendungen müssen jedoch vom Auftraggeber getragen bzw. erstattet werden.
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Bei einer Stornierung bis einschließlich innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung: Zahlung von 100% der vereinbarten Vergütung als Schadenersatz; nicht stornierbare Reise- oder sonstige Kosten sowie Stornierungsgebühren oder bereits getätigte Materialbeschaffung und für den Auftraggeber in Auftrag gegebene Fremdaufwendungen müssen jedoch vom Auftraggeber getragen bzw. erstattet werden.
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Ungeachtet des Vorgenannten bleibt es dem Auftraggeber gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass FRAME trotz des Vorliegens der vorgenannten Umstände, die zu einem vergütungspflichtigen Verfall der entsprechenden Leistungen führen, einen geringeren oder auch gar kein Schaden erlitten hat. Sollte dieser Nachweis gelingen, besteht trotz Erfüllung des Vorliegens der vorgenannten Umstände kein Vergütungsanspruch von FRAME.
8. Nutzungsrechte
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Von FRAME für oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellte Informationen, Unterlagen, Präsentationen, Analysen, Konzepte und sonstige Arbeitsergebnisse (nachfolgend auch „Arbeitsergebnisse“) können urheberrechtlichem Schutz unterliegen und sind ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck bestimmt.
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Sämtliche Rechte und Nutzungsrechte, die an den Arbeitsergebnissen von FRAME bestehen oder durch die Beauftragung und der Leistungserbringung von FRAME unter dem Dienstleistungsvertrag entstehen, was insbesondere für Rechte und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen rund um das Thema „Professional Home Organizing für private Haushalte“ gilt, bleiben ausschließlich bei FRAME. FRAME räumt dem Auftraggeber hieran jedoch für die Dauer des Dienstleistungsvertrages sowie darüber hinaus für die Dauer, für die der Auftraggeber die Leistungen von FRAME vereinbarungsgemäß nutzt, einfache Nutzungsrechte ein.
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FRAME bleibt zudem insbesondere berechtigt, ihr Know-how, ihre Entwürfe, Designs, Ideen, Skizzen sowie sämtliche Arbeitsergebnisse für Maßnahmen und deren Umsetzung auch für andere Projekte und Tätigkeiten für andere Auftraggeber zu nutzen.
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Jede über die im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbarte Verwertung, Weiterbearbeitung, Umgestaltung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen sowie aller Rechte und Nutzungsrechte von FRAME durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger Zustimmung (mindestens in Textform – E-Mail ausreichend) von FRAME erlaubt.
9. KI-Systeme
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FRAME ist zur Unterstützung ihrer Leistungserbringung, insbesondere für die Analyse und Aufbereitung von Daten, berechtigt, KI-Systeme einzusetzen.
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Der Einsatz der KI-Systeme erfolgt hierbei ausschließlich auf Grundlage eines zwischen FRAME und dem Anbieter bzw. Betreiber des jeweiligen KI-Systems abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrages sowie unter Einhaltung der geltenden Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen.
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Personenbezogene oder besonders vertrauliche Daten sowie Geschäftsgeheimnisse werden durch FRAME nicht mit den KI-Systemen verarbeitet bzw. vor ihrer Verarbeitung anonymisiert.
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Die Verantwortung für die fachliche Prüfung, Validierung und finale Bewertung sämtlicher Arbeitsergebnisse verbleibt trotz der Verwendung von KI-Systemen durch FRAME beim Auftragnehmer.
10. Haftung
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FRAME ist verpflichtet, sämtliche Aufträge mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Beratungswesens durchzuführen.
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Für alle Schäden, die dem Auftraggeber durch schuldhaftes Verhalten von FRAME entstehen, haftet FRAME bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt und bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher vertragstypischer Pflichten und begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vorgenannte Einschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie auch dann nicht, wenn eine Einschränkung der Haftung gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen würde.
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Die Haftung von FRAME für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere auch entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen.
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FRAME haftet dem Auftraggeber oder sonstigen Dritten gegenüber ausdrücklich nicht für Schäden, die durch einen verfehlten Einsatz bzw. der Umsetzung der im Rahmen eines Projekts entwickelten Leistungen, Lösungen und Rechte entstehen. Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in einer nicht ausreichenden Umsetzung der Handlungsempfehlungen von FRAME auf Seiten des Auftraggebers liegen. Für den ordnungsgemäßen Einsatz der durch FRAME entwickelten oder erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
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Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
11. Laufzeit & Kündigung
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Die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien richtet sich nach der Dauer bzw. der Laufzeit des hierunter durchzuführenden Projekts bzw. alternativ nach den Vereinbarungen der Parteien im Angebot.
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Sollte im Angebot nichts Genaueres geregelt sein, endet die Geschäftsbeziehung nach Abschluss eines Projekts und vollständiger Erbringung der jeweiligen vereinbarten Leistungspflichten bzw. mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
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Sollten die Parteien eine sog. „Retainerlaufzeit“, also eine dauerhafte Erbringung von Leistungen mit monatlicher Betreuung oder sonstiger Betreuung nach Zeitabschnitten bzw. vereinbarter Leistungen, vereinbart haben, so beträgt die Vertragslaufzeit jeweils 6 Monate.
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Die Kündigungsfrist beträgt für dauerhaft zu erbringende Leistungen im Rahmen einer Retainerlaufzeit jeweils 3 Monate zum Ende eines Monats. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Bei ausbleibender Kündigung verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um weitere 6 Monate.
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Während der Dauer eines konkreten Projekts kann die Geschäftsbeziehung von jeder Partei jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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Vorbehaltlich der Regelungen aus Ziff. 7 zur Stornierung gilt: Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung erbrachten Leistungen auf Seiten von FRAME sind ordnungsgemäß abzurechnen und zu vergüten. Ein etwaiges Restguthaben, das aus einer Anzahlung resultiert, wird dem Auftraggeber erstattet.
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Im Falle einer Kündigung gilt, dass nicht stornierbare Reise- oder sonstige Kosten sowie Stornierungsgebühren oder bereits getätigte Materialbeschaffung und für den Auftraggeber in Auftrag gegebene Fremdaufwendungen vom Auftraggeber getragen bzw. erstattet werden müssen.
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Bei Ausbleiben des Projektstarts über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten seit der Annahme des Angebots gilt, dass FRAME das Recht hat, den Dienstleistungsvertrag außerordentlich zu kündigen.
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Sollte FRAME von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, hat der Auftraggeber kein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung.
12. Datenschutz
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FRAME erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, über die FRAME während der Erbringung ihrer Leistungen Kenntnis erhält zum Zwecke der Durchführung ihrer Leistungen. Alle Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Dienstleistungsvertrages durch FRAME finden sich in der Datenschutzerklärung, die jederzeit unter HIER abrufbar ist.
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Sollte für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine datenschutzrechtliche Einwilligung erforderlich sein, so wird diese vor dem Beginn der Verarbeitung entsprechender Daten eingeholt.
13. Recht & Gerichtsstand
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Für den Dienstleistungsvertrag sowie für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag gilt, sofern nicht zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht, das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
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Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
14. Schlussbestimmungen
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Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.
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Alle Unterlagen, Dokumente, Daten, Datenträger, Zugänge, Passwörter etc., die FRAME im Zusammenhang mit ihren Leistungen unter dem Dienstleistungsvertrag übergeben oder bereitgestellt wurden, sind von ihm auf Verlangen des Auftraggebers, spätestens aber unmittelbar mit Beendigung des Dienstleistungsvertrages unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben bzw. zu löschen.
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Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des gesamten zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht die folgenden Erläuterungen besondere Form- oder Prozessvorschriften vorschreiben.
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Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund geänderter rechtlicher oder technischer Anforderungen an die Leistungserbringung von FRAME vorgenommen werden (müssen) und die keine negativen Auswirkungen auf die dem Auftraggeber zustehenden Leistungen haben, werden wirksam, wenn der Auftraggeber einer Änderung nicht innerhalb eines (1) Monats nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und FRAME den Auftraggeber vorab auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen hat. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung, gilt der Dienstleistungsvertrag unverändert weiter und FRAME ist zur außerordentlichen Kündigung des Dienstleistungsvertrages mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats berechtigt.
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Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages, die FRAME aufgrund geänderter Leistungs-, Vergütungs- oder sonstiger kaufmännischer oder operativer Anforderungen vornimmt und welche negative Auswirkungen auf unser Vertragsverhältnis für den Auftraggeber haben, werden nur wirksam, wenn der Auftraggeber ihnen ausdrücklich zustimmt. Bei ausbleibender Zustimmung gilt der Dienstleistungsvertrag unverändert weiter und FRAME ist zur Kündigung des Dienstleistungsvertrages im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen berechtigt.
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Die Textform gilt auch für eine Änderung dieser Formklausel. Der Vorrang individueller Nebenabreden bleibt unberührt.
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Die vorgenannten Fristen gelten nicht und es besteht lediglich ein Informationsrecht über Änderungen des Dienstleistungsvertrages, sofern die Änderungen zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr notwendig sind, um vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Verletzungen des Datenschutzes oder anderen Cybersicherheitsrisiken zu schützen.
Version 1.1
